Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Wenn dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung seine früheren Aussagen gemäß § 245 Abs 1 vierter Satz StPO vorgehalten worden sind, sind diese solcherart in der Hauptverhandlung gesetzmäßig vorgekommen und demnach bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.Wenn dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung seine früheren Aussagen gemäß Paragraph 245, Absatz eins, vierter Satz StPO vorgehalten worden sind, sind diese solcherart in der Hauptverhandlung gesetzmäßig vorgekommen und demnach bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126738Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018