Norm
EMRK Art10Rechtssatz
Auf Interviews beruhende Berichterstattung ist eines der wichtigsten Mittel der Presse zur Wahrnehmung ihrer Rolle als „öffentlicher Wachhund". Die Methoden objektiver und ausgewogener Berichterstattung mögen beträchtlich variieren und sind unter anderem vom betroffenen Medium abhängig; es kommt weder dem GH noch den innerstaatlichen Gerichten zu, ihre eigene Meinung darüber, welche Technik der Berichterstattung Journalisten wählen sollten, an die Stelle jener der Presse zu setzen. Eine Bestrafung für die Verbreitung von Äußerungen einer anderen Person in einem Interview würde den Beitrag der Presse zur Diskussion über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse schwerwiegend beeinträchtigen und sollte nur aus besonders wichtigen Gründen in Betracht gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126045Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018