RS OGH 2018/8/31 Bsw72331/01, 6Ob98/18g

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Rechtssatz

Auf Interviews beruhende Berichterstattung ist eines der wichtigsten Mittel der Presse zur Wahrnehmung ihrer Rolle als „öffentlicher Wachhund". Die Methoden objektiver und ausgewogener Berichterstattung mögen beträchtlich variieren und sind unter anderem vom betroffenen Medium abhängig; es kommt weder dem GH noch den innerstaatlichen Gerichten zu, ihre eigene Meinung darüber, welche Technik der Berichterstattung Journalisten wählen sollten, an die Stelle jener der Presse zu setzen. Eine Bestrafung für die Verbreitung von Äußerungen einer anderen Person in einem Interview würde den Beitrag der Presse zur Diskussion über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse schwerwiegend beeinträchtigen und sollte nur aus besonders wichtigen Gründen in Betracht gezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126045

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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