RS OGH 2018/8/31 5Ob130/17d, 6Ob154/18t

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Rechtssatz

Die Entscheidung nach § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG (hier iVm § 11 Abs 1a RpflG idF BGBl I 2010/111) ist funktionell ein erstinstanzlicher Beschluss, der wie jeder andere erstinstanzliche Beschluss nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 45 ff AußStrG der Überprüfung im Instanzenzug unterliegt. Nur für den Fall, dass das Rekursgericht den selbststattgebenden Beschluss des Erstgerichts aufhebt, ordnet § 55 Abs 4 AußStrG an, dass es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.Die Entscheidung nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG (hier in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins a, RpflG in der Fassung BGBl I 2010/111) ist funktionell ein erstinstanzlicher Beschluss, der wie jeder andere erstinstanzliche Beschluss nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 45, ff AußStrG der Überprüfung im Instanzenzug unterliegt. Nur für den Fall, dass das Rekursgericht den selbststattgebenden Beschluss des Erstgerichts aufhebt, ordnet Paragraph 55, Absatz 4, AußStrG an, dass es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0131603">5 Ob 130/17d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 130/17d
  • RS0131603">6 Ob 154/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 154/18t
    Vgl; Beisatz: Die Befugnis nach § 50 AußStrG kommt auch dem Rechtspfleger zu. (T1)
    Beisatz: § 50 AußStrG rechtfertigt aber nicht die Unterlassung der Einholung einer Rekursbeantwortung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131603

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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