Rechtssatz
Die Entscheidung nach § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG (hier iVm § 11 Abs 1a RpflG idF BGBl I 2010/111) ist funktionell ein erstinstanzlicher Beschluss, der wie jeder andere erstinstanzliche Beschluss nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 45 ff AußStrG der Überprüfung im Instanzenzug unterliegt. Nur für den Fall, dass das Rekursgericht den selbststattgebenden Beschluss des Erstgerichts aufhebt, ordnet § 55 Abs 4 AußStrG an, dass es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.Die Entscheidung nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG (hier in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins a, RpflG in der Fassung BGBl I 2010/111) ist funktionell ein erstinstanzlicher Beschluss, der wie jeder andere erstinstanzliche Beschluss nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 45, ff AußStrG der Überprüfung im Instanzenzug unterliegt. Nur für den Fall, dass das Rekursgericht den selbststattgebenden Beschluss des Erstgerichts aufhebt, ordnet Paragraph 55, Absatz 4, AußStrG an, dass es zugleich über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, das gegen die ursprüngliche Entscheidung des Erstgerichts erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131603Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018