Norm
ZPO §17Rechtssatz
Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. Der neuerliche Beitritt muss jedoch durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125602Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018