RS OGH 2018/8/31 4Ob193/09z, 5Ob67/10d, 7Ob13/16m, 6Ob105/18m

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Rechtssatz

Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. Der neuerliche Beitritt muss jedoch durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0125602">4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Veröff: SZ 2009/167
  • RS0125602">5 Ob 67/10d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
    Auch; Beisatz: Dem Nebenintervenienten steht unter Umständen auch das Recht zu, die Prozessseite während des Verfahrens zu wechseln. (T1)
  • RS0125602">7 Ob 13/16m
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 13/16m
    Auch
  • RS0125602">6 Ob 105/18m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 105/18m
    Auch; nur: Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. (T2); Beisatz: Der „Seitenwechsel“ ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, somit auch im Rechts­mittelverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125602

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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