RS OGH 2018/8/31 3Ob14/12y, 6Ob18/17s, 6Ob128/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2018
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Norm

EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ 1988 Art5 Z3

Rechtssatz

Wird im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 eine gegen im Ausland wohnhafte Organe einer Gesellschaft gerichtete Klage von in Österreich wohnhaften Klägern auf Ersatz von Anlegerschäden sowohl auf die Verletzung von Aufklärungspflichten als auch auf Anlagebetrug gestützt, ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nur insoweit gegeben, als die Klage auf Anlagebetrug gestützt wird (in diesem Sinn auch EuGH 27.9.1988, 189/87, Kalfelis).

Entscheidungstexte

  • RS0128013">3 Ob 14/12y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 14/12y
  • RS0128013">6 Ob 18/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
    Vgl; Beisatz: Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche in dem Fall, dass das Gericht für einen bestimmten, etwa vertraglichen Anspruchsgrund zuständig ist, besteht im Europäischen Zivilverfahrensrecht nicht. (T1)
    Veröff: SZ 2017/79
  • RS0128013">6 Ob 128/18v
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 128/18v
    Vgl; Beisatz: Dem Zuständigkeitsregime der EuGVVO ist eine Annexzuständigkeit ratione materiae unbekannt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128013

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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