Norm
StPO §334 Abs1Rechtssatz
Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO § 281 Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach Paragraph 334, Absatz eins, StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO Paragraph 281, Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125691Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018