Norm
EStG §23Rechtssatz
Auch wenn der Veräußerungsgewinn im Beitragsrecht gemäß § 25 GSVG grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet wird, ist im Leistungsrecht davon auszugehen, dass es sich beim hier zu beurteilenden rein „fiktiven“, eine Konstruktion des Steuerrechts darstellenden Veräußerungsgewinn um kein im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG relevantes Einkommen handelt, welches dem für die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes maßgebenden Zeitraum zugeordnet werden könnte.Auch wenn der Veräußerungsgewinn im Beitragsrecht gemäß Paragraph 25, GSVG grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet wird, ist im Leistungsrecht davon auszugehen, dass es sich beim hier zu beurteilenden rein „fiktiven“, eine Konstruktion des Steuerrechts darstellenden Veräußerungsgewinn um kein im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG relevantes Einkommen handelt, welches dem für die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes maßgebenden Zeitraum zugeordnet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127796Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018