Norm
UWG §2Rechtssatz
Hat bei einer ungestützten Befragung der betroffenen Verbraucher mehr als ein Viertel der Befragten eine irrige Vorstellung von einem in der Werbung verwendeten Begriff, rechtfertigt diese Irreführungsquote (der Prozentsatz der durch eine Werbeaussage getäuschten Verbraucher) ein Verbot der Werbung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131160Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018