RS OGH 2018/9/26 2Ob210/09k, 2Ob111/15k, 1Ob135/18m

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatz

Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem ? schuldhaft oder schuldlos ? verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich.Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gegenüber dem ? schuldhaft oder schuldlos ? verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0126277">2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
  • RS0126277">2 Ob 111/15k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 111/15k
    Vgl; Beisatz: Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines ? schuldhaft oder schuldlos ? verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen. (T1)
  • RS0126277">1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126277

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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