Norm
StGB §64 Abs1 Z9Rechtssatz
Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet.Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131431Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018