Norm
StGB §64 Abs1 Z9 litfRechtssatz
Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131306Im RIS seit
25.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018