Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Aus § 44 Abs 2 ZaDiG geht keine gegenüber § 1304 ABGB vorrangige Regelung zu einem möglichen Mitverschulden der Beklagten hervor.Aus Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG geht keine gegenüber Paragraph 1304, ABGB vorrangige Regelung zu einem möglichen Mitverschulden der Beklagten hervor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131357Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019