RS OGH 2018/9/27 9Ob46/16d, 9Ob32/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus § 44 Abs 2 ZaDiG geht keine gegenüber § 1304 ABGB vorrangige Regelung zu einem möglichen Mitverschulden der Beklagten hervor.Aus Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG geht keine gegenüber Paragraph 1304, ABGB vorrangige Regelung zu einem möglichen Mitverschulden der Beklagten hervor.

Entscheidungstexte

  • RS0131357">9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
  • RS0131357">9 Ob 32/18y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 32/18y
    Vgl; Beisatz: Im Fall der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131357

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten