Norm
AußStrG 2005 §133Rechtssatz
Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts?, Versorgungs? und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach § 133 AußStrG grundsätzliche entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts?, Versorgungs? und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach Paragraph 133, AußStrG grundsätzliche entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131515Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018