RS OGH 2018/10/3 4Ob25/17f, 5Ob113/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §133

Rechtssatz

Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts?, Versorgungs? und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach § 133 AußStrG grundsätzliche entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts?, Versorgungs? und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach Paragraph 133, AußStrG grundsätzliche entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131515

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten