RS OGH 2018/10/3 4Ob25/17f, 5Ob113/18f

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Norm

AußStrG 2005 §133

Rechtssatz

Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und ?verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach Paragraph 133, AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und ?verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131514

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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