Norm
MRK Art35 Abs2 litbRechtssatz
Damit eine Beschwerde iSv. Art 35 Abs 2 lit b EMRK „im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt“, muss sie nicht nur die im Wesentlichen selben Tatsachen und Beschwerdebehauptungen betreffen, sondern auch von denselben Personen erhoben werden. Die Erhebung einer Staatenbeschwerde beraubt daher einzelne Beschwerdeführer nicht der Möglichkeit, ihre eigenen Beschwerden zu erheben bzw. weiterzuverfolgen.Damit eine Beschwerde iSv. Artikel 35, Absatz 2, Litera b, EMRK „im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt“, muss sie nicht nur die im Wesentlichen selben Tatsachen und Beschwerdebehauptungen betreffen, sondern auch von denselben Personen erhoben werden. Die Erhebung einer Staatenbeschwerde beraubt daher einzelne Beschwerdeführer nicht der Möglichkeit, ihre eigenen Beschwerden zu erheben bzw. weiterzuverfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127430Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022