Norm
StPO §285 Abs2Rechtssatz
Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Ablauf der Ausführungsfrist nicht hindert. Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127794Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018