Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Angesichts des Umstands, dass insbesondere § 25 InvFG 1993 primär dem Anlegerschutz dient, besteht kein Zweifel daran, dass das gesetzlich vorgesehene Untersagungsverfahren (§ 31 InvFG 1993) auch den Schutz der Anleger im Auge hatte, womit auch diese durch pflichtwidriges Unterlassen verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können.Angesichts des Umstands, dass insbesondere Paragraph 25, InvFG 1993 primär dem Anlegerschutz dient, besteht kein Zweifel daran, dass das gesetzlich vorgesehene Untersagungsverfahren (Paragraph 31, InvFG 1993) auch den Schutz der Anleger im Auge hatte, womit auch diese durch pflichtwidriges Unterlassen verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können.
Anmerkung
Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsgrundlagen und Lehre.Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzmarktaufsicht, Schutzzweck, Rechtswidrigkeitszusammenhang, DepotbankEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130668Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019