RS OGH 2018/10/17 1Ob117/14h, 1Ob183/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Norm

ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd2
InvFG 1993 §23
InvFG 1993 §25 Z2
InvFG 1993 §31
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Angesichts des Umstands, dass insbesondere § 25 InvFG 1993 primär dem Anlegerschutz dient, besteht kein Zweifel daran, dass das gesetzlich vorgesehene Untersagungsverfahren (§ 31 InvFG 1993) auch den Schutz der Anleger im Auge hatte, womit auch diese durch pflichtwidriges Unterlassen verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können.Angesichts des Umstands, dass insbesondere Paragraph 25, InvFG 1993 primär dem Anlegerschutz dient, besteht kein Zweifel daran, dass das gesetzlich vorgesehene Untersagungsverfahren (Paragraph 31, InvFG 1993) auch den Schutz der Anleger im Auge hatte, womit auch diese durch pflichtwidriges Unterlassen verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können.

Anmerkung

Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsgrundlagen und Lehre.

Entscheidungstexte

  • RS0130668">1 Ob 117/14h
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 117/14h
    Beisatz: Hier: Dass die FMA im Jahr 2005 aufgrund der bloßen Möglichkeit der zukünftigen Verletzung des Trennungsprinzips nicht gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 den Vertrieb des Fonds (Anm.: Herald Funds) untersagte, ist ihr nicht nach § 1 Abs 1 AHG iVm § 1 FMABG vorwerfbar (vertretbare Rechtsansicht der FMA). (T1)
    Veröff: SZ 2014/133
  • RS0130668">1 Ob 183/18w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 183/18w
    Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Normzweck des § 25 und § 31 InvFG 1993 sei es gewesen, den jeweiligen Anleger in einen Fonds vor der missbräuchlichen Verwendung des Fondsvermögens jenes Fonds zu schützen, dessen Anteile er – „unmittelbar“ – gekauft hatte, und der von der Klägerin erlittene Schaden, den sie aus ihrem Kauf von Dachfondsanteilen des Primeo Executive erlitten habe, könne schon grundsätzlich nicht unter den Schutzzweck eines (ihrer Ansicht nach gebotenen) Untersagungsverfahrens betreffend den Subfonds Primeo Select fallen, weil sie selbst als Anlegerin nicht Anteile dieses Subfonds gekauft habe, ist nicht zu beanstanden. (T2)
    Beisatz: Für inländische Dachfonds (vgl § 20a InvFG 1993) war nicht vorgesehen, dass die Subfonds, deren Anteile der Dachfonds hält, zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sein mussten. Vielmehr begründete der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds durch einen inländischen Dachfonds für sich allein kein „öffentliches Angebot“ im Inland (§ 20a Abs 6 InvFG 1993 idF BGBl I 1998/41; § 20a Abs 8 InvFG 1993 idF BGBl I 2003/80). (T3)

Schlagworte

Finanzmarktaufsicht, Schutzzweck, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Depotbank

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130668

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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