RS OGH 2018/10/24 9Ob20/17g, 5Ob10/18h, 8Ob17/18k

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Norm

AußStrG 2005 §106a Abs4

Rechtssatz

Eine fachliche Stellungnahme der Familien? und Jugendgerichtshilfe iSd § 106a Abs 4 AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen.Eine fachliche Stellungnahme der Familien? und Jugendgerichtshilfe iSd Paragraph 106 a, Absatz 4, AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd Paragraphen 351, ff ZPO gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131463

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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