Norm
AußStrG 2005 §106a Abs4Rechtssatz
Eine fachliche Stellungnahme der Familien? und Jugendgerichtshilfe iSd § 106a Abs 4 AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen.Eine fachliche Stellungnahme der Familien? und Jugendgerichtshilfe iSd Paragraph 106 a, Absatz 4, AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd Paragraphen 351, ff ZPO gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131463Im RIS seit
10.07.2017Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018