Norm
ASGG §43 Abs3Rechtssatz
Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung seines gesamten Inhalts auf den gesamten Prozessstoff in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128400Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018