RS OGH 2018/10/24 8ObA14/12k, 8ObA58/17p

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Rechtssatz

Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung seines gesamten Inhalts auf den gesamten Prozessstoff in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128400

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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