RS OGH 2018/10/25 Bsw17419/90, Bsw44179/98, Bsw42571/98, 15Os52/12d, 15Os82/16x, Bsw69317/14, Bsw384

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4e

Rechtssatz

Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über die christliche Religion nicht im allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • RS0124985">Bsw 17419/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.11.1996 Bsw 17419/90
    Bem: Wingrove gegen das Vereinigte Königreich (T1a)
    Bem: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Müller ua./CH, Urteil v. 24.5.1988, A/133; Scherer/CH, Urteil v. 25.3.1994, A/287 und Otto-Preminger-Institut/A, Urteil v. 20.9.1994, A/295-A (= NL 94/5/12). (T1)
    Veröff: NL 1997,13
  • RS0124985">Bsw 44179/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2003 Bsw 44179/98
    Vgl; Beisatz: Während Art. 10 (2) EMRK den Staaten wenig Spielraum für eine Einschränkung von Äußerungen politischer Meinungen oder von Beiträgen von öffentlichem Interesse zukommt, haben sie bei der Regulierung der Meinungsäußerung in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dazu neigen, persönliche Überzeugungen im Bereich der Moral oder insbesondere der Religion zu verletzen, einen größeren Ermessensspielraum. (T2)
    Veröff: NL 2003,203
  • RS0124985">Bsw 42571/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.09.2005 Bsw 42571/98
    nur T1; nur: Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. (T3); Beisatz wie T2
    Veröff: NL 2005,229
  • RS0124985">15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Vgl
  • RS0124985">15 Os 82/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
    Auch
  • RS0124985">Bsw 69317/14
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.01.2018 Bsw 69317/14
    Vgl aber; Beisatz: In einer pluralistischen Gesellschaft können jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. Diese Grundsätze gelten im Wesentlichen selbst dann, wenn die Meinungsäußerung in Form von Werbeanzeigen erfolgt, die einen kommerziellen Zweck haben, und nicht als „Kritik“ an religiösen Ideen angesehen werden können. (Sekmadienis Ltd gg Litauen) (T4)
  • RS0124985">Bsw 38450/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2018 Bsw 38450/12
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: In einer pluralistischen Gesellschaft können jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. (T5); Veröff: NL 2018,459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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