Norm
MRK Art10 Abs2 IV4eRechtssatz
Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verletzende Äußerungen über die christliche Religion nicht im allgemeinen verbieten, sondern die Art und Weise regeln, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen und das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle beachtlich ist, ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023