Norm
EMRK Art10Rechtssatz
Journalisten sind nicht verpflichtet, sich systematisch und förmlich vom Inhalt eines Zitats zu distanzieren, das andere beleidigen oder provozieren oder ihren guten Ruf schädigen könnte, da eine solche Verpflichtung mit der Aufgabe der Presse, Informationen über laufende Ereignisse, Meinungen und Ideen zu verbreiten, nicht zu vereinbaren wäre. Standard Verlags GmbH gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126037Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018