RS OGH 2018/10/31 7Ob135/09t, 7Ob150/11a, 7Ob67/15a, 7Ob86/17y, 7Ob178/18d

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Norm

U500 AUB Art21 Z5

Rechtssatz

Unter dem Begriff Krankheitserscheinungen versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursacht und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet wird. Ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnimmt und für behandlungsbedürftig hält, ist dabei nicht von Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125367

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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