Norm
U500 AUB Art21 Z5Rechtssatz
Unter dem Begriff Krankheitserscheinungen versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursacht und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet wird. Ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnimmt und für behandlungsbedürftig hält, ist dabei nicht von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125367Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018