RS OGH 2018/10/31 7Ob133/14f, 7Ob175/18p

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Rechtssatz

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des in § 157 VersVG für die Haftpflichtversicherung geregelten Absonderungsrechts auf die Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht.Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des in Paragraph 157, VersVG für die Haftpflichtversicherung geregelten Absonderungsrechts auf die Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0129731">7 Ob 133/14f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 133/14f
    Veröff: SZ 2014/78
  • RS0129731">7 Ob 175/18p
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 175/18p
    Beisatz: Dies gilt für Honoraransprüche des eigenen Rechtsanwalts und jene des Gegners. (T1); Beisatz: Der Rechtsschutzversicherer muss in jener Höhe an die Masse leisten, in der er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste, auch wenn der Kostengläubiger nur quotenmäßig Befriedigung erlangen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129731

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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