Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Auch die Mitmietrechte unterliegen der Sonderrechtsnachfolge iSd § 14 Abs 2 und 3 MRG. Das Mitmietrecht wächst nicht dem verbliebenen Mitmieter zu; dieser hat mangels dringenden Wohnbedürfnisses - er ist schon Wohnungs(mit)mieter - auch kein Eintrittsrecht.Auch die Mitmietrechte unterliegen der Sonderrechtsnachfolge iSd Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG. Das Mitmietrecht wächst nicht dem verbliebenen Mitmieter zu; dieser hat mangels dringenden Wohnbedürfnisses - er ist schon Wohnungs(mit)mieter - auch kein Eintrittsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130041Im RIS seit
18.06.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019