RS OGH 2018/11/13 Bsw54810/00, Bsw15809/02 (Bsw25624/02), Bsw58452/00 (Bsw61920/00), 14Os65/18t

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Rechtssatz

Das Verbot der Selbstbelastung ist auf ein Verfahren anwendbar in dem durch zwangsweise verabreichte Brechmittel erlangte Beweise verwendet werden. Der GH beachtet dabei die Art und Schwere des zur Erlangung des Beweises angewendeten Zwanges, das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Bestrafung der Straftat, das Bestehen von Sicherungen in dem Verfahren und die Verwendung des so gewonnenen Materials. Jalloh gegen Deutschland

Entscheidungstexte

  • RS0125996">Bsw 54810/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2006 Bsw 54810/00
    Veröff: NL 2006,188
  • RS0125996">Bsw 15809/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.06.2007 Bsw 15809/02
    Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Lenkerauskunft, wobei mit Rücksicht auf die Umstände des Falls, insbesondere das gegenständliche Regulierungssystem und den eingeschränkten Charakter der angestrebten Information, der Wesensgehalt des Rechts zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten nicht zerstört wurde. (O’Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich) (T1); Veröff: NL 2007,150
  • RS0125996">Bsw 58452/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2008 Bsw 58452/00
    nur: Der GH beachtet dabei die Art und Schwere des zur Erlangung des Beweises angewendeten Zwanges, das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Bestrafung der Straftat, das Bestehen von Sicherungen in dem Verfahren und die Verwendung des so gewonnenen Materials. Jalloh gegen Deutschland (T2); Vgl T1; Veröff: NL 2008,8
  • RS0125996">14 Os 65/18t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 65/18t
    Vgl; Beisatz: Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers im - von ihm angestrengten - Asylverfahren haben nicht zur Folge, dass Protokolle über seine Vernehmung als Verfahrenspartei als durch Zwang und Druck ohne seinen Willen erlangte - somit vom Nemo-Tenetur-Grundsatz umfasste - Beweismittel anzusehen sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0125996

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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