Norm
StPO §5 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 5 Abs 3, 152 Abs 1, 166 Abs 1 Z 2 und 164 Abs 1 StPO richten sich ausdrücklich nur an Strafverfolgungsorgane. Eigenmächtig agierende Privatpersonen (auch Privatbeteiligtenvertreter, Verteidiger oder Dolmetscher), die Straftaten ohne amtlichen Auftrag erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Den Wert eines Geständnisses abzuschätzen, das eine aus eigenem Antrieb handelnde Privatperson – wenn auch allenfalls durch fragwürdige Methoden – erwirkt hat, bleibt vielmehr alleine dem Gericht überlassen.Die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 3, 152, Absatz eins, 166, Absatz eins, Ziffer 2 und 164 Absatz eins, StPO richten sich ausdrücklich nur an Strafverfolgungsorgane. Eigenmächtig agierende Privatpersonen (auch Privatbeteiligtenvertreter, Verteidiger oder Dolmetscher), die Straftaten ohne amtlichen Auftrag erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Den Wert eines Geständnisses abzuschätzen, das eine aus eigenem Antrieb handelnde Privatperson – wenn auch allenfalls durch fragwürdige Methoden – erwirkt hat, bleibt vielmehr alleine dem Gericht überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131635Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019