Norm
ZPO §581 fRechtssatz
Ein die Masse betreffendes Schiedsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Maßgeblich ist nicht die Schiedshängigkeit, sondern der erste schiedsverfahrensrechtliche Schritt zur Anspruchsverfolgung. Liegt dieser in der Aufforderung des Schiedsklägers an den Schiedsbeklagten, einen Schiedsrichter zu benennen, unterbricht die nachfolgende Insolvenzeröffnung das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130016Im RIS seit
02.06.2015Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020