RS OGH 2018/11/30 17Os11/12i, 13Os49/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Norm

StPO §363a
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Gegenstand der durch 13 Os 135/06m erweiterten Beschwerdeführung sind sämtliche in Österreich garantierte Grund- und Menschenrechte.

Entscheidungstexte

  • RS0128396">17 Os 11/12i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 11/12i
  • RS0128396">13 Os 49/16d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 13 Os 49/16d
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ? dessen Wortlaut folgend ? nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128396

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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