Norm
FinStrG §53 Abs1Rechtssatz
Von einem Übergang der gesetzlichen Zuständigkeit im Sinn des § 6 erster Satz AVOG 2010 sind auch solche Abgaben umfasst, für die der Abgabenanspruch noch während der Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn sie bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Da die abgabenbehördliche Kompetenz grundsätzlich die finanzstrafbehördliche nach sich zieht (§ 58 Abs 1 FinStrG), hindert im Regelungsbereich des § 58 Abs 1 lit f FinStrG ein Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen nur dann die Zusammenrechung der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs 1 erster Satz FinStrG), wenn vor diesem Wechsel von der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (§ 58 Abs 1 lit f letzter Satzteil FinStrG).Von einem Übergang der gesetzlichen Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 6, erster Satz AVOG 2010 sind auch solche Abgaben umfasst, für die der Abgabenanspruch noch während der Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn sie bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Da die abgabenbehördliche Kompetenz grundsätzlich die finanzstrafbehördliche nach sich zieht (Paragraph 58, Absatz eins, FinStrG), hindert im Regelungsbereich des Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, FinStrG ein Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen nur dann die Zusammenrechung der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FinStrG), wenn vor diesem Wechsel von der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, letzter Satzteil FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130300Im RIS seit
03.11.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019