Norm
ASGG §12Rechtssatz
Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126274Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019