RS OGH 2018/12/19 10ObS117/10v, 10ObS86/18x

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Rechtssatz

Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126274

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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