Norm
AußStrG 2005 §80a Abs1Rechtssatz
Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof erst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz gestellt, dann liegt gar kein Anwendungsfall des § 62a VfGG vor. Aus diesem Grund ist der OGH auch nicht verpflichtet, mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren innezuhalten.Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof erst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz gestellt, dann liegt gar kein Anwendungsfall des Paragraph 62 a, VfGG vor. Aus diesem Grund ist der OGH auch nicht verpflichtet, mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren innezuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131020Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019