Norm
UrhG §77 Abs1Rechtssatz
„Vertrauliche Aufzeichnungen“ iSd § 77 Abs 1 UrhG sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die Öffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich sein sollen.„Vertrauliche Aufzeichnungen“ iSd Paragraph 77, Absatz eins, UrhG sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die Öffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich sein sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126874Im RIS seit
28.06.2011Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019