RS OGH 2018/12/20 10ObS129/15s, 1Ob228/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Norm

BPGG §48f Abs1
BPGG §48f Abs3
  1. BPGG § 48f heute
  2. BPGG § 48f gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  1. BPGG § 48f heute
  2. BPGG § 48f gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 und 3 BPGG ist dahin auszulegen, dass sich in einem zum 1.1.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eine erst nach dem 1.1.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1.1.2015 geltenden („neuen“) Rechtslage richtet.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 48 f, Absatz eins und 3 BPGG ist dahin auszulegen, dass sich in einem zum 1.1.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eine erst nach dem 1.1.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1.1.2015 geltenden („neuen“) Rechtslage richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130558

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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