RS OGH 2019/1/17 5Ob196/15g, 5Ob29/17a, 5Ob208/18a

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Norm

WEG idF WRN 2015 §5 Abs3

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten.Nach Paragraph 5, Absatz 3, WEG in der Fassung WRN 2015 ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten.

Entscheidungstexte

  • RS0130569">5 Ob 196/15g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 196/15g
    Veröff: SZ 2015/142
  • RS0130569">5 Ob 29/17a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 29/17a
    Auch
  • RS0130569">5 Ob 208/18a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 208/18a
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des Wohnungseigentums auf das Zubehörobjekt ist dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt durch eine eindeutige Darstellung im Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder in der Urkunde für die Nutzwertermittlung oder ?festsetzung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130569

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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