RS OGH 2019/1/22 Bsw36659/04; Bsw25551/05; Bsw26118/10; 15Os154/14g (15Os81/15y; 15Os82/15w); 15Os11

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Norm

StPO §363a
StPO §363b Abs2
MRK Art35 Abs3 litb
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 363b heute
  2. StPO § 363b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 363b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Das Element des „Fehlens eines erheblichen Nachteils“ im Zulässigkeitskriterium des Art 35 Abs 3 lit b MRK bezieht sich auf Kriterien wie die finanziellen Auswirkungen der Streitsache oder das, was für den Bf. in der Angelegenheit auf dem Spiel steht.Das Element des „Fehlens eines erheblichen Nachteils“ im Zulässigkeitskriterium des Artikel 35, Absatz 3, Litera b, MRK bezieht sich auf Kriterien wie die finanziellen Auswirkungen der Streitsache oder das, was für den Bf. in der Angelegenheit auf dem Spiel steht.

Entscheidungstexte

  • RS0128030">Bsw 36659/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 01.06.2010 Bsw 36659/04
    Beisatz: Hier: Kein erheblicher Nachteil durch Abweisung einer Berufung gegen Urteil, mit dem eine Schadenersatzklage über € 90,- abgewiesen worden war. (T1)
    Bemerkung: Adrian Mihai Ionescu gg. Rumänien (T1a); Veröff: NL 2010,145
  • RS0128030">Bsw 25551/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.2010 Bsw 25551/05
    Beisatz: Hier: Kein erheblicher Nachteil durch Auferlegung von Gerichtsgebühren in der Höhe von umgerechnet weniger als einem Euro. (Vladimir Petrovich Korolev gg. Russland) (T2)
    Veröff: NL 2010,207
  • RS0128030">Bsw 26118/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 14.03.2013 Bsw 26118/10
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung müssen auch die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers und der objektive Streitgegenstand berücksichtigt werden. (Eon gg. Frankreich) (T3)
    Beisatz: Hier: Keine Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens eines erheblichen Nachteils, obwohl über den Beschwerdeführer nur eine Strafe von EUR 30,- verhängt wurde, die nur im Fall eines Rückfalls zu bezahlen war. (Eon gg. Frankreich) (T4)
    Veröff: NL 2013,98
  • RS0128030">15 Os 154/14g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 154/14g
    Auch; Beisatz: Gilt auch im Erneuerungsverfahren nach § 363a StPO. Hier: Kosten eines Medienrechtsverfahrens von 495,83 Euro. (T5)
  • RS0128030">15 Os 115/14x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 115/14x
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • RS0128030">Bsw 17502/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.02.2014 Bsw 17502/07
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Art 35 Abs 3 lit b MRK auf Beschwerde über die Eintreibung eines Betrags von umgerechnet EUR 129.000,-. (Avotins gg. Lettland) (T6)
    Veröff: NL 2014,41
  • RS0128030">Bsw 77/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.01.2014 Bsw 77/07
    Veröff: NL 2014,54
  • RS0128030">Bsw 2130/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.11.2015 Bsw 2130/10
    Auch; Beisatz: Bei der Feststellung, ob die Verletzung eines Rechts das Mindestmaß an Schwere erreicht, müssen mitunter folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Natur des Rechts, das angeblich verletzt wird, die Schwere der Auswirkungen der behaupteten Verletzung auf die Ausübung eines Rechts und/oder die möglichen Auswirkungen der behaupteten Verletzung auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. (El Kaada gg. Deutschland) (T7)
    Beisatz: Hier: Die ungerechtfertigte Behauptung von Amtsträgern, der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen, hat eine erhebliche Auswirkung auf das persönliche Ansehen und auf die Fairness des Verfahrens und begründet somit einen erheblichen Nachteil. (El Kaada gg. Deutschland) (T8)
    Veröff: NL 2015,499
  • RS0128030">Bsw 65048/13
    Entscheidungstext AUSL 22.01.2019 Bsw 65048/13
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2010:RS0128030

Im RIS seit

06.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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