Norm
ASGG §65 Abs1Rechtssatz
In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld oder Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld fällt die Rückerstattung in Teilbeträgen nicht in die ausschließliche Kompetenz des Versicherungsträgers. Die Befugnis des Gerichts zur Bestimmung der Leistungsfrist gemäß § 89 Abs 4 zweiter Satz ASGG besteht unabhängig davon, ob der bekämpfte Bescheid über die Einräumung derartiger Erleichterungen abgesprochen hat. Insoweit liegt eine Durchbrechung der zur sukzessiven Zuständigkeit entwickelten Grundsätze vor.In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld oder Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld fällt die Rückerstattung in Teilbeträgen nicht in die ausschließliche Kompetenz des Versicherungsträgers. Die Befugnis des Gerichts zur Bestimmung der Leistungsfrist gemäß Paragraph 89, Absatz 4, zweiter Satz ASGG besteht unabhängig davon, ob der bekämpfte Bescheid über die Einräumung derartiger Erleichterungen abgesprochen hat. Insoweit liegt eine Durchbrechung der zur sukzessiven Zuständigkeit entwickelten Grundsätze vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124711Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021