RS OGH 2019/1/25 1Ob244/11f, 9Ob7/15t, 9Ob31/15x, 8Ob24/18i

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Rechtssatz

§ 36 Abs 3 ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach § 36 Abs 3 ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ? auch nicht implizit.Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ? auch nicht implizit.

Entscheidungstexte

  • RS0128543">1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
  • RS0128543">9 Ob 7/15t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 7/15t
    Auch
  • RS0128543">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch
  • RS0128543">8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Beisatz: Die Festlegung einer objektiven Widerspruchsfrist ab Zustellung des Kontoauszugs ist mit der gesetzlichen Regelung, nach der die Frist zur Erfüllung der Rügeobliegenheit erst nach tatsächlicher Feststellung der betroffenen Zahlung durch den Zahlungsdienstnutzer ausgelöst werden kann, unvereinbar. (T1); Beisatz: Eine Obliegenheit zur Abrufung (und damit Kenntnisnahme) von Kontoauszügen würde dem Zahlungsdienstnutzer eine unzulässige Prüfobliegenheit auferlegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128543

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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