Norm
ZaDiG §26 Abs6Rechtssatz
§ 36 Abs 3 ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach § 36 Abs 3 ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ? auch nicht implizit.Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ? auch nicht implizit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128543Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019