RS OGH 2019/1/29 17Ob21/09a, 4Ob118/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

ABGB §1041 B5
MSchG §55
PatG §151
UrhG §87a
UWG §1 A
UWG §1 D4d

Rechtssatz

Auch im Fall des unlauteren Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition, die durch eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall (hier: Schiedsspruch) geschaffen wurde, etwa durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft, auf die der Betrieb der verurteilten Kennzeichenverletzerin übertragen wird, ist die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach UWG durch Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 87a UrhG, 151 PatG, 55 MSchG) zu schließen.Auch im Fall des unlauteren Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition, die durch eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall (hier: Schiedsspruch) geschaffen wurde, etwa durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft, auf die der Betrieb der verurteilten Kennzeichenverletzerin übertragen wird, ist die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach UWG durch Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Paragraphen 87 a, UrhG, 151 PatG, 55 MSchG) zu schließen.

Entscheidungstexte

  • RS0125575">17 Ob 21/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 21/09a
  • RS0125575">4 Ob 118/18h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
    Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T1); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125575

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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