RS OGH 2019/2/20 5Ob181/10v, 5Ob192/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Norm

MRG idF WRN 2006 §10 Abs4
MRG idF WRN 2006 §10 Abs4a

Rechtssatz

Wenn der Mieter bei der Anzeige seines Ersatzanspruchs nach § 10 Abs 4 MRG die Formvorschrift der Schriftlichkeit verletzt oder den Anspruch nicht explizit beziffert, führt dies seit der WRN 2006 noch nicht zum Verlust des Anspruchs an sich. Diese Mängel sind vielmehr „verbesserungswürdig“ im Sinn der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG. Dabei genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Es ist dann Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern, wobei die Mängel ausdrücklich anzuführen sind. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.Wenn der Mieter bei der Anzeige seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG die Formvorschrift der Schriftlichkeit verletzt oder den Anspruch nicht explizit beziffert, führt dies seit der WRN 2006 noch nicht zum Verlust des Anspruchs an sich. Diese Mängel sind vielmehr „verbesserungswürdig“ im Sinn der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach Paragraph 10, Absatz 4 a, MRG. Dabei genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Es ist dann Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern, wobei die Mängel ausdrücklich anzuführen sind. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.

Entscheidungstexte

  • RS0126485">5 Ob 181/10v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 181/10v
    Veröff: SZ 2010/159
  • RS0126485">5 Ob 192/18y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 192/18y
    Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, die Erklärung der Mieterin, einen Nachmieter finden zu wollen, der ihr die Kosten eines neuen Badezimmers (EUR 15.000,-) ablösen würde, beinhalte keine Anzeige eines Ersatzanspruchs, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126485

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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