Norm
MRG idF WRN 2006 §10 Abs4Rechtssatz
Wenn der Mieter bei der Anzeige seines Ersatzanspruchs nach § 10 Abs 4 MRG die Formvorschrift der Schriftlichkeit verletzt oder den Anspruch nicht explizit beziffert, führt dies seit der WRN 2006 noch nicht zum Verlust des Anspruchs an sich. Diese Mängel sind vielmehr „verbesserungswürdig“ im Sinn der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG. Dabei genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Es ist dann Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern, wobei die Mängel ausdrücklich anzuführen sind. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.Wenn der Mieter bei der Anzeige seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG die Formvorschrift der Schriftlichkeit verletzt oder den Anspruch nicht explizit beziffert, führt dies seit der WRN 2006 noch nicht zum Verlust des Anspruchs an sich. Diese Mängel sind vielmehr „verbesserungswürdig“ im Sinn der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Vermieters nach Paragraph 10, Absatz 4 a, MRG. Dabei genügt eine dem Vermieter zukommende Erklärung, dass Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt wird. Es ist dann Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist zur Verbesserung aufzufordern, wobei die Mängel ausdrücklich anzuführen sind. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Ersatzanspruch des Mieters bis zur Nachholung aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126485Im RIS seit
14.02.2011Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019