Norm
AußStrG 2005 §43 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem § 122 Abs 1 AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd § 128 Abs 1 AußStrG vor.Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem Paragraph 122, Absatz eins, AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130296Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025