RS OGH 2019/2/26 6Ob157/15d; 1Ob104/17a; 8Ob6/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §122 Abs1
AußStrG 2005 §128 Abs1

Rechtssatz

Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem § 122 Abs 1 AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd § 128 Abs 1 AußStrG vor.Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem Paragraph 122, Absatz eins, AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG vor.

Entscheidungstexte

  • RS0130296">6 Ob 157/15d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 157/15d
  • RS0130296">1 Ob 104/17a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
  • RS0130296">8 Ob 6/19v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 6/19v
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommt erst nach rechtskräftiger Bestellung des Erwachsenenvertreters in Betracht, zumal es sich zuvor um eine Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG handeln würde. Es schadet aber nicht, wenn der Antrag auf Beendigung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses gestellt wurde. (T1); Veröff: SZ 2019/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130296

Im RIS seit

30.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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