Norm
AVRAG §2dRechtssatz
Bei der Anwendung von § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG ist eine - im Gesetzeswortlaut nicht verankerte - Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.Bei der Anwendung von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 18, Satz 2 AVRAG ist eine - im Gesetzeswortlaut nicht verankerte - Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126822Im RIS seit
21.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019