Norm
StPO §209 Abs2 BRechtssatz
Der Staatsanwaltschaft kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken, nicht aber um bloß die Anwendung einer anderen, aus ihrer Sicht zweckmäßigeren Diversionsform anzustreben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128369Im RIS seit
16.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019