Norm
UrhG §20Rechtssatz
Die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, muss nicht durch förmliche Erklärung erfolgen. Der Urheber kann diese Entscheidung auch nach Veröffentlichung des Werks (oder Übergabe eines Werkstücks) treffen, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126095Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019