RS OGH 2019/3/26 4Ob13/10f, 4Ob5/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
beobachten
merken

Norm

UrhG §20

Rechtssatz

Die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, muss nicht durch förmliche Erklärung erfolgen. Der Urheber kann diese Entscheidung auch nach Veröffentlichung des Werks (oder Übergabe eines Werkstücks) treffen, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126095

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten