Norm
ASVG §122 Abs3Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte gemäß § 122 Abs 3 Satz 2 zweiter Fall ASVG den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der dort genannten „schädlichen“ Beendigungsarten aufgelöst oder die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe“ nicht wieder aufgenommen wird. Dieser Ausschlusstatbestand liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach § 15 MSchG in Anspruch genommen und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gemäß § 15 MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat.Der Gesetzgeber wollte gemäß Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 zweiter Fall ASVG den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der dort genannten „schädlichen“ Beendigungsarten aufgelöst oder die Beschäftigung „aus einem dieser Gründe“ nicht wieder aufgenommen wird. Dieser Ausschlusstatbestand liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach Paragraph 15, MSchG in Anspruch genommen und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gemäß Paragraph 15, MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126441Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019