RS OGH 2019/4/25 7Ob269/08x, 2Ob185/11m, 8Ob12/13t, 9Ob2/15g, 7Ob137/18z, 5Ob35/19m

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Rechtssatz

Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren.Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124811

Im RIS seit

29.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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