Norm
ABGB §1431 A1Rechtssatz
Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren.Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124811Im RIS seit
29.04.2009Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019