Norm
AEUV Lissabon Art19 Abs1Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 21 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 2 Abs 1 und 2 sowie Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG - auch unter Berücksichtigung des Art 28 der Grundrechtecharta - dahin auszulegen, dass1. Ist Artikel 21, der Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG - auch unter Berücksichtigung des Artikel 28, der Grundrechtecharta - dahin auszulegen, dass
a) eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt,
b) und im Fall der Bejahung dahin, dass eine solche Regelung insbesondere mit Rücksicht auf die geringere Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich ist?
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130334Im RIS seit
09.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019