RS OGH 2019/5/15 9ObA20/15d, 9ObA165/16d, 9ObA48/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Norm

AEUV Lissabon Art19 Abs1
AEUV Lissabon Art267
GRC Art21 Abs1
GRC Art28
EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1
EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2
EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art3
EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6 Abs1
GlBG §19 Abs2
GlBG §20 Abs3
GlBG §20 Abs4
DO.A §40 Abs3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 21 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 2 Abs 1 und 2 sowie Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG - auch unter Berücksichtigung des Art 28 der Grundrechtecharta - dahin auszulegen, dass1. Ist Artikel 21, der Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG - auch unter Berücksichtigung des Artikel 28, der Grundrechtecharta - dahin auszulegen, dass

a) eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt,

b) und im Fall der Bejahung dahin, dass eine solche Regelung insbesondere mit Rücksicht auf die geringere Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich ist?

Entscheidungstexte

  • RS0130334">9 ObA 20/15d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 20/15d
  • RS0130334">9 ObA 165/16d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 165/16d
    Beisatz: Der EuGH beantwortete mit Urteil vom 21.12.2016, C-539/15, die Frage dahin, dass Art 2 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehe, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben. (T1)
  • RS0130334">9 ObA 48/19b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 48/19b
    Vgl; Beisatz: Zu §§ 13, 40 der Dienstordnung A für die Angestellten bei Sozialversicherungen Österreichs (DO.A) idF der 80. Änderung (Diskriminierung bejaht). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130334

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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