RS OGH 2019/5/15 18OCg3/16i, 18OCg1/19z

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Norm

ZPO §610 Abs1 Z2
  1. ZPO § 610 heute
  2. ZPO § 610 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat.Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131053

Im RIS seit

09.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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