Norm
StPO §47 Abs1 Z1Rechtssatz
Befangenheit eines Sachverständigen iSd 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 1 letzter Fall StPO erfordert, dass jener durch die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft nicht zu, wenn diese Tat zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen noch nicht oder nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist.Befangenheit eines Sachverständigen iSd 126 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StPO erfordert, dass jener durch die dem Verfahren zugrundeliegende Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft nicht zu, wenn diese Tat zum Zeitpunkt der Beiziehung des Sachverständigen noch nicht oder nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131477Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019