Norm
ZPO §28Rechtssatz
Universitätsprofessoren einer österreichischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für eines der judiziellen Fächer der Richteramtsprüfung (Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Zivilverfahrensrecht, Strafrecht) ernannt sind, sind von der Anwaltspflicht befreit. Dies gilt im Hinblick auf § 6 Abs 4 AußStrG auch für Verfahren außer Streitsachen. Da Universitätsprofessoren im Katalog des § 89c Abs 5 GOG nicht genannt sind, ist eine Rekursbeantwortung nicht im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.Universitätsprofessoren einer österreichischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für eines der judiziellen Fächer der Richteramtsprüfung (Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Zivilverfahrensrecht, Strafrecht) ernannt sind, sind von der Anwaltspflicht befreit. Dies gilt im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG auch für Verfahren außer Streitsachen. Da Universitätsprofessoren im Katalog des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG nicht genannt sind, ist eine Rekursbeantwortung nicht im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132799Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019