Norm
IO §281Rechtssatz
Der „Umstieg“ auf die neuen Verfahrensregeln nach dem IRÄG 2017 ist unabhängig von der Erfüllbarkeit des (alten) Zahlungsplans zulässig. Das Übergangsrecht gewährt dem Schuldner ein Wahlrecht, den zum 1.11.2017 laufenden Zahlungsplan nach altem Recht weiter zu bedienen oder seinen Gläubigern einen Zahlungsplan nach neuem Recht anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132740Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021