RS OGH 2019/5/24 8Ob50/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2019
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Norm

IO §281
  1. IO § 281 heute
  2. IO § 281 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Rechtssatz

Der „Umstieg“ auf die neuen Verfahrensregeln nach dem IRÄG 2017 ist unabhängig von der Erfüllbarkeit des (alten) Zahlungsplans zulässig. Das Übergangsrecht gewährt dem Schuldner ein Wahlrecht, den zum 1.11.2017 laufenden Zahlungsplan nach altem Recht weiter zu bedienen oder seinen Gläubigern einen Zahlungsplan nach neuem Recht anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132740

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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